gplan Laden- und Innenausba GmbH
68165 Mannheim
Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern
I. Geltungsbereich
a) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn wir ausdrücklich ihrer Geltung zustimmen.
b) Wenn unser Vertragspartner damit nicht einverstanden ist, muss er uns sofort schriftlich darauf hinweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, gegenüber dem Auftraggeber unser Angebot zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Die Entgegennahme von Lieferungen/Leistungen stellt keine Anerkennung von Bedingungen des Auftragnehmers dar. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Vertragspartner in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
c) Geschäftspartner im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sind ausschließlich Unternehmer, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unter Auftraggeber im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragspartner zu verstehen, die von uns beliefert werden und denen gegenüber von uns sonstige Leistungen erbracht werden. Unter Auftragnehmer im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragspartner zu verstehen, die von uns Bestellungen erhalten und mit deren Abwicklung betreut sind.
II. Einkaufsbedingungen
1. Angebot
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Nach Ablauf der Frist sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden. Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder von uns schriftlich bestätigt werden.
b) Angebote sind für uns unverbindlich und unentgeltlich einzureichen. Der Auftragnehmer hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Nebenkosten sind im Preisangebot nur enthalten, sofern auf sie getrennt unter Angabe der Höhe ausdrücklich hingewiesen wird. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot drei Monate gebunden. Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Schriftform.
2. Angebots- und Ausführungsunterlagen
a) Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht für einen anderen, als den vereinbarten Zweck genutzt werden. An denen dem Auftragnehmer überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung an uns unaufgefordert zurückzugeben.
b) Wir dürfen die uns vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen behalten. Wir sind berechtigt, Unterlagen durch Schulungen, Instandhaltung und weitere Zwecke zu vervielfältigen und zu verwenden.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
a) Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, es ist eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben. Lieferscheine und Rechnungen erfolgen in zweifacher Ausfertigung mit Angabe unserer Bestellnummer. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich.
b) Die Forderung wird erst fällig, nachdem der Wareneingang bzw. Die Leistung vollständig erfolgt ist und eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung bei uns eingegangen ist. Mangels abweichender Vereinbarung oder günstigerer Regelung in den Lieferbedingungen oder Rechnungen des Auftragnehmers beträgt die Zahlungsfrist 2 Wochen unter Abzug von 2% Skonto oder 30 Tage netto. Für die rechtzeitige Zahlung durch uns ist die Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank/Kreditinstitut bzw. der Tag der Absendung des Schecks maßgeblich. Die Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB wird abgedungen.
c) Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrecht stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Auftragnehmer kann über seine Forderung uns gegenüber durch Abtretung, Verpfändung oder in sonstiger Weise nur verfügen, wenn er zuvor unsere schriftliche Zustimmung eingeholt hat.
4. Lieferzeit
a) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Eingangs des Bestellschreibens beim Auftragnehmer. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind genau einzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der genannte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Gründe und die mutmaßliche Dauer sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Im übrigen stehen uns die gesetzlichen Rechte zu.
b) Lieferungen sind nur zulässig, sofern eine schriftliche vorherige Zustimmung vorliegt.
5. Eigentumsverhältnisse
a) Wir erwerben das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
b) Bestellungen jeder Art bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet werden.
6. Bedenkenanmeldung
Der Auftragnehmer teilt uns unverzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die von uns gewünschte Art und Weise der Ausführung der Lieferung/ Leistung hat oder wenn er sich in der Ausführung seiner Lieferung/Leistung durch Dritte oder durch uns behindert sieht.
7. Schutzrechte
a) Der Auftragnehmer sichert zu, dass er im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt. Werden wir von einem Dritten wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer auf erstes schriftliches Anfordern unsererseits verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen Dritter freizustellen. Diese Freistellungspflicht umfasst sämtliche Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
b) Von Abbildung, Zeichnung, Produktbeschreibung und Datenblätter werden die ausschließlichen Nutzungsrechte sowie die Schutzrechte bereits hiermit auf uns übertragen, soweit sie in unserem Auftrag entstanden oder hergestellt worden sind. Wir sind allein und ausschließlich berechtigt, diese Ergebnisse zu nutzen oder zu verwerten. Wir sind berechtigt, die für uns erstellten oder erarbeiteten Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen. Veröffentlichungen durch den Auftragnehmer bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch uns.
8. Gewährleistung
a) Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung für Rechts- und Sachmängel. Er garantiert, dass der Vertrag sorgfältig und sachgerecht erfüllt wird. Der Auftragnehmer bleibt für seine Lieferung/Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn wir die vom Auftragnehmer vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. abgezeichnet haben.
b) Mängelrügen sind rechtzeitig erfolgt, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware an den Auftragnehmer abgesandt wurden. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Rügefrist von zwei Wochen erst mit der Kenntniserlangung des Mangels.
c) Ist die Ware mangelhaft, so steht uns nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu. Sofern der Auftragnehmer die Nachbesserung oder Nachlieferung nach entsprechender Aufforderung nicht in angemessener Nachfrist oder nur unzureichend vornimmt, können wir auf seine Kosten den Mangel beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen oder Deckungskäufe vornehmen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/oder Gefahr in Verzug können wir, wenn uns die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
d) Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre ab Abnahme oder Übernahme gegen Empfangsbestätigung, sofern im Einzelfall keine längere Zeit vereinbart wird. Für Lieferteile, die wegen Sachmängel nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Unterbrechung. Die Verjährung der Mängelansprüche ist gehemmt, wenn der Auftragnehmer das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn der Auftragnehmer uns schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung beendet sei oder das Ergebnis der Prüfung uns zugesandt wird und der Auftragnehmer die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbewertung führt erneut zur Hemmung der Verjährung.
9. Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz
a) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, sofern er im Außenverhältnis selbst haftet.
b) Der Auftragnehmer ist insofern verpflichtet, uns Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Auftragnehmer unterrichtet. Der Auftragnehmer hat eine entsprechende Versicherung (Produkthaftpflicht - und Rückrufversicherung) abzuschließen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
III. Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Angebot, Auftragsannahme, Auftragsveränderung
a) Unsere Angebote sind freibleibend. In den Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Produkteigenschaften werden nur dann zum Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
b) Mit der Bestellung einer Leistung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
c) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
d) Nachträgliche Auftragsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn der Auftragsstatus dies noch zulässt, bereits angefallene Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Rechte des Auftraggebers sind nicht übertragbar.
e) Alle Vertragsabreden, Abweichungen und Ergänzungen einschließlich der Zusicherung von Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
f) Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die in einem Angebot gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maße, Gewichte, Leistungs- und Verbrauchsdaten sind nur annähernd und maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
g) Geringe Abweichungen der gelieferten Gegenstände oder der durchgeführten Leistung von der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt oder berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
h) Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen vor, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen dem Auftraggeber zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ist unzulässig, wenn wir nicht schriftlich zugestimmt haben. Sollte ein Vertrag nicht zustande kommen, so sind eventuell mit einem Angebot übersandte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben. Der Auftraggeber darf keine Fotokopien erstellen.
2. Lieferfristen und Verzugsfolgen
a) Liefertermine und -fristen sind annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesichert sind. Verbindliche Liefertermine können sich produktionstechnisch bedingt kurzfristig verschieben. Vereinbarte Liefertermine setzen fristgemäßen Eingang sämtlicher Produktionsunterlagen und
-informationen sowie Kundenbeistellungen bei uns voraus.
b) In Fällen höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Ausbleiben von Materiallieferungen, Transportschwierigkeiten oder technischen Störungen im eigenen Betrieb oder in Betrieben unserer Lieferanten verlängern sich auch verbindliche Lieferfristen und -termine entsprechend.
c) Verzug tritt bei verbindlichen Fristen und Terminen erst nach schriftlicher Nachfristsetzung von zwei Wochen, bei unverbindlichen Fristen und Terminen nach einer solchen von mindestens vier Wochen ein. Maßgebend für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt unserer Meldung der Versandbereitschaft.
d) Bei Verzug unsererseits ist der Auftraggeber zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn uns der Rücktritt bei Setzung der Nachfrist von mindestens 2 Wochen angedroht wurde. Teilverzug berechtigt zum Rücktritt nur hinsichtlich des Auftragteils, mit welchem wir uns in Verzug befinden, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.
e) Verzögern sich Aufnahme, Fortführung und Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Kunde bzw. Der Vermieter zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf unser Verlangen hin, so können wir bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gem. § 6 Ziff. 6 VOB/B verlangen oder dem Kunden eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass wir den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werden. Für den Fall der Kündigung steht uns neben dem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die wir für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes ausgeübt wurden. Der Baustrom- und Bauwasseranschluss ist vom Vertragspartner kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3. Gefahrtragung, Versand, Versicherungen
a) Vom Auftraggeber gelieferte oder in seinem Auftrag beigestellte Materialien lagern bei uns auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versand mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt an den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
b) Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Sofern uns der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, bleibt uns die Wahl der Versandart sowie der Verpackung überlassen. Der Auftraggeber hat für die Einhaltung ausländischer Zoll- und Einfuhrvorschriften zu sorgen. Eine Versicherung der in vorhergehendem Absatz genannten Gegenstände sowie eine Transportversicherung schließen wir nur bei einem ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des Auftraggebers auf seine Kosten ab.
4. Preise und Zahlungen
a) Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich der von uns gewählten Versandverpackung und ausschließlich Versicherungen, ab unserem Werk. Für Dauer- und Folgebestellungen gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise.
b) Zahlungen haben, falls nicht anderes in der Auftragsbestätigung vermerkt ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Die anfallenden Wechsel- und Diskontspesen sind sofort ? nach Weiterbelastung an den Auftraggeber ? zu bezahlen.
c) Der Auftraggeber hat ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen nur, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Recht zur Aufrechnung besteht nur, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Auftraggeber nicht, Zahlungen zurückzubehalten.
5. Kostenvoranschlag
Hat der Auftraggeber uns zunächst mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages beauftragt, so ist dieser nur dann nicht zu vergüten, wenn aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt wird. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. § 632 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
6. Gewährleistung
a) Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Kaufvertrag, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
b) Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
d) Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag, kann der Auftraggeber im Falle eines Mangels von uns lediglich Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder wird sie von uns verweigert, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Werklohn mindern. Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung sind bei offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft oder Abholung der Ware oder der Erbringung der Leistung angezeigt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme. Eine Garantie wird nicht übernommen.
e) Sowohl für Kaufvertrag und Werkvertrag gilt, dass eine seitens des Auftraggebers oder eines Dritten vorgenommene Änderung an dem gelieferten Gegenstand oder an dem Werk oder einen Instandsetzungsversuch, die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen sind. Ein Gewährleistungsanspruch erlischt dadurch.
7. Haftungsbeschränkungen
a) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Gesellschaftsvertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber unseren Auftraggebern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
b) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
c) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
8. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages sowie sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftiger entstehender Forderungen aus anderen Verträgen behalten wir uns das Eigentum an von uns gelieferter Ware vor. Dies gilt auch für unsere Anwartschaftsrechte bzw. Miteigentumsanteile an von uns bearbeiteter Ware.
b) Während der Dauer unserer Sicherungsrechte hat der Auftraggeber die Ware sorgfältig und unentgeltlich aufzubewahren; er erwirbt auch durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung kein Eigentum oder Miteigentum; Sicherungsübereignung oder Verpfändung durch den Auftraggeber sind nicht erlaubt. Der Auftraggeber kann jedoch die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt alle aus Warenweiterveräußerung entstehenden Forderungen schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Der Auftraggeber ist zum Einzug der abgetretenen Forderung bis auf Widerruf treuhänderisch ermächtigt, er hat jedoch eingezogene Beträge im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zum Ausgleich unserer Forderung an uns weiterzuleiten. Auf Verlangen hat uns der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen mitzuteilen und Einblick in die diesbezüglichen Unterlagen zu geben sowie die Abtretung seinem Kunden anzuzeigen.
c) Der Auftraggeber hat uns Pfändungen sowie sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mit entsprechenden Belegen mitzuteilen. Auf Verlangen geben wir Vorbehaltsgut nach unserer Wahl insoweit frei, wie sein Wert alle zugesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigen.
IV. Schlussbestimmungen
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
b) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
c) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
d) Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
Mannheim im Dezemnber 2006
